§ 75 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber der Delegierte ankreuzen kann. § 72 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 72 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, normal normal aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, normal normal die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, normal normal die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. normal normal normal arabic (5) § 72 Abs. 5 findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer darf der Delegierte nur für die im Wahlvorschlag genannten Kandidaten stimmen.
- Eine separate Stimmabgabe für Ersatzmitglieder ist nicht erlaubt.
- Der Betriebswahlvorstand muss die Kandidaten auf den Stimmzetteln mit Namen und Beschäftigungsart in der Reihenfolge des Wahlvorschlags auflisten.
- Der Delegierte darf nur so viele Kandidaten ankreuzen, wie Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden müssen.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn zu viele Kandidaten angekreuzt werden oder wenn sie unklare oder abweichende Angaben enthalten.